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   KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13   

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https://dejure.org/2015,70110
KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13 (https://dejure.org/2015,70110)
KG, Entscheidung vom 06.03.2015 - 6 U 109/13 (https://dejure.org/2015,70110)
KG, Entscheidung vom 06. März 2015 - 6 U 109/13 (https://dejure.org/2015,70110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 VVG, § 172 VVG, § 174 VVG, § 7 Abs 4 BUZBB, § 9 Abs 1 BUZBB
    Deckungsklage auf Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente: Voraussetzungen einer Leistungseinstellung bei gesundheitlicher Besserung und Beweislast des Versicherers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Leistungseinstellung des Versicherers in der privaten Unfallversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Dies ist nicht ausreichend, denn es fehlt die Vergleichsbetrachtung beim Gesundheitszustand (vgl. BGH VersR 1996, 958 - zitiert nach juris: Rdnr. 3, 15).

    30 dd) Eine wirksame Änderungsmitteilung kann auch im Rechtsstreit - etwa durch einen Schriftsatz - mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (vgl. BGH NJW-RR 1996, 958 f = NJW-RR 1996, 1111 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 19, 20).

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 -, NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 9 unter Hinweis auf Urt. vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 2).

    Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (vgl. BGH NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 10; BGH VersR 2008, 521 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ 137, 178, 181 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18).

  • BGH, 28.04.1999 - IV ZR 123/98

    Einstellung der Leistungen aus einer BUZ

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    cc) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem eine Begründung nicht erforderlich ist, weil der Versicherungsnehmer selber am besten weiß, dass und wie sich sein Gesundheitszustand gebessert hat (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1111 ff = VersR 1999, 958 - zitiert nach juris: Rdnr. 12; NJW-RR 1993, 1238 - zitiert nach juris: Rdnr. 14).
  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 15/05

    Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGH VersR 2006, 102 - zitiert nach juris: Rdnr. 22 m. w. Nachw.).
  • BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Handelt es sich um keine abtrennbare und deshalb gesondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtung, sondern um einen untrennbaren Teil eines einheitlichen Lebensvorganges, so ist auf den einheitlichen Lebensvorgang abzustellen, wenn eine prägende Einzelverrichtung entfällt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 673 ff = VersR 2003, 631 ff., zitiert nach juris: Rdnr. 13 m. w. Nachw.; BGH VersR 2008, 770 - zitiert nach juris: Rdnr. 4).
  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 48/06

    Rechtsnatur der Mitteilung des Versicherers, die Leistungen aus der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (vgl. BGH NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 10; BGH VersR 2008, 521 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ 137, 178, 181 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18).
  • BGH, 27.02.2008 - IV ZR 45/06

    Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Handelt es sich um keine abtrennbare und deshalb gesondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtung, sondern um einen untrennbaren Teil eines einheitlichen Lebensvorganges, so ist auf den einheitlichen Lebensvorgang abzustellen, wenn eine prägende Einzelverrichtung entfällt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 673 ff = VersR 2003, 631 ff., zitiert nach juris: Rdnr. 13 m. w. Nachw.; BGH VersR 2008, 770 - zitiert nach juris: Rdnr. 4).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 264/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Bloße Auszüge aus dem Gutachten oder Schlußfolgerungen des Versicherers, aus dem Gutachten ergebe sich, daß der Versicherte nicht mehr berufsunfähig sei, genügen für einen sachgerechten Nachvollzug der Entscheidung nicht (BGH, Urt. v. 17.2. 1993 - IV ZR 264/91 -, NJW-RR 1993, 721 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 19).
  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 252/84

    Befreiung des Versicherers von einer in den Versicherungsbedingungen der

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 -, NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 9 unter Hinweis auf Urt. vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 2).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus KG, 06.03.2015 - 6 U 109/13
    Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (vgl. BGH NJW 2010, 1755 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 10; BGH VersR 2008, 521 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ 137, 178, 181 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18).
  • BGH, 19.05.1993 - IV ZR 155/92

    Zusatzversicherung wegen Berufsunfähigkeit - Wegfall der Bedingungen für die

  • OLG München, 13.03.1996 - 15 U 4049/95
  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 20 U 178/16

    Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei

    Handelt es sich nicht um abtrennbare und deshalb gesondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtungen, sondern um einen untrennbaren Teil eines einheitlichen Lebensvorganges, so ist auf den einheitlichen Lebensvorgang abzustellen, wenn prägende Einzelverrichtungen entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - IV ZR 45/06, VersR 2008, 770, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.02.2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631, Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 U 109/13, juris, Rn. 41).
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